Verordnung
über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
(Kriegswaffenunbrauchbarmachungs - und - umgangsverordnung - KrWaffUnbrUmgV)
Vom 10. August 2018
Auf Grund der§§ 13a und 14 Absatz 8 des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. I
S. 2506), die zuletzt durch Artikel 30 Nummer 2 und 3
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474)
geändert worden sind, und auf Grund des§ 36 Absatz 3
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBI. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5
Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998
(BGBI. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Gegenstand der
Verordnung; Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Unbrauchbarmachung
von Kriegswaffen, die dadurch ihre Fähigkeit
zum bestimmungsgemäßen Einsatz als Kriegswaffe im
Sinne des§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen verlieren, und den Umgang mit
Kriegswaffen, die unbrauchbar gemacht wurden.
(2) Im Sinne dieser Verordnung
1. ist eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, eine
Kriegswaffe Im Sinne des Teils 8 der Anlage zum
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste),
die durch technische Veränderungen
endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen
Einsatz verloren hat und nicht mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig
gemacht werden kann;
2. ist eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe fahrfähig,
wenn sie mit einem betriebsbereiten Eigenantrieb
oder einem Eigenantrieb, der mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen wieder betriebsbereit
gemacht werden kann, ausgestattet ist;
3. hat Umgang mit einer unbrauchbar gemachten
Kriegswaffe, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt,
führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand
setzt oder damit Handel treibt.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abschnitts
2 der Anlage 1 zum Waffengesetz in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend.
Teil 2
Art und Weise der
Unbrauchbarmachung v o n Kriegswaffen
§2
Maßnahmen zur
Unbrauchbarmachung; Verwaltungsvorschriften
(1) Die für die Unbrauchbarmachung erforderlichen
technischen Veränderungen richten sich nach der Art
der Kriegswaffe.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann durch Allgemeinverfügung die im Einzelfall je
nach Art der Kriegswaffe erforderlichen technischen
Veränderungen anordnen.
Vollständiger Gesetzestext als pdf