Verordnung für den Besitz von gepanzerten Fahrzeugen

  • Verordnung

    über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

    (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs - und - umgangsverordnung - KrWaffUnbrUmgV)

    Vom 10. August 2018

    Auf Grund der§§ 13a und 14 Absatz 8 des Gesetzes

    über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der

    Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. I

    S. 2506), die zuletzt durch Artikel 30 Nummer 2 und 3

    der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474)

    geändert worden sind, und auf Grund des§ 36 Absatz 3

    des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung

    der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987

    (BGBI. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5

    Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998

    (BGBI. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das

    Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


    Teil 1

    Allgemeines


    § 1

    Gegenstand der

    Verordnung; Begriffsbestimmungen


    (1) Diese Verordnung regelt die Unbrauchbarmachung

    von Kriegswaffen, die dadurch ihre Fähigkeit

    zum bestimmungsgemäßen Einsatz als Kriegswaffe im

    Sinne des§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle

    von Kriegswaffen verlieren, und den Umgang mit

    Kriegswaffen, die unbrauchbar gemacht wurden.

    (2) Im Sinne dieser Verordnung


    1. ist eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, eine

    Kriegswaffe Im Sinne des Teils 8 der Anlage zum

    Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste),

    die durch technische Veränderungen

    endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen

    Einsatz verloren hat und nicht mit allgemein

    gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig

    gemacht werden kann;


    2. ist eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe fahrfähig,

    wenn sie mit einem betriebsbereiten Eigenantrieb

    oder einem Eigenantrieb, der mit allgemein

    gebräuchlichen Werkzeugen wieder betriebsbereit

    gemacht werden kann, ausgestattet ist;

    3. hat Umgang mit einer unbrauchbar gemachten

    Kriegswaffe, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt,

    führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand

    setzt oder damit Handel treibt.

    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abschnitts

    2 der Anlage 1 zum Waffengesetz in der jeweils

    geltenden Fassung entsprechend.

    Teil 2

    Art und Weise der

    Unbrauchbarmachung v o n Kriegswaffen

    §2

    Maßnahmen zur

    Unbrauchbarmachung; Verwaltungsvorschriften

    (1) Die für die Unbrauchbarmachung erforderlichen

    technischen Veränderungen richten sich nach der Art

    der Kriegswaffe.

    (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

    kann durch Allgemeinverfügung die im Einzelfall je

    nach Art der Kriegswaffe erforderlichen technischen

    Veränderungen anordnen.


    Vollständiger Gesetzestext als pdf


    bgbl118s1318_76759.pdf